Der Ursprung und Ziel der Marke BayernOX®
Die Gründung der Marke BayernOX® ist das Ergebnis einer Initiative der Münchner Innenstadtwirte e.V., die sich das Ziel gesetzt hat, Rindfleisch direkt aus der unmittelbaren Region zu beziehen. In enger Zusammenarbeit mit den regionalen Landwirten – zunächst aus den Gebieten Miesbach, Traunstein und Weilheim – wird das heimische Rindfleisch als Premiumprodukt vermarktet.
Die dafür ins Leben gerufene BayernOX® Vertriebs GmbH wird gemeinschaftlich mit einigen Münchner Innenstadtwirten und den oberbayerischen Landwirten die Marke BayernOX® weiter ausbauen und durch Überwachung einheitlicher Standards pflegen.
Grundvoraussetzungen für die Lieferung
Die bäuerlichen Familienbetriebe verpflichten sich zu
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kontrollierter Aufzucht in Bayern geborener und gemästeter Rinder
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ausschließlicher Lieferung von Ochsen- und Färsenfleisch gemäß den Qualitäts- und Prüfbestimmungen
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Laufstall- oder Anbindehaltung mit Weidegang
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aktiver Beteiligung am Erhalt der einzigartigen oberbayerischen Landschaft
Die Gastronomen verpflichten sich
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die von den Landwirten gelieferten Tiere in Oberbayern schlachten und zerlegen zu lassen
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eine qualitätsoptimierende Lagerung und Reifung des Fleisches zu gewährleisten
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zur Einhaltung der europäischen Qualitäts- und Hygienerichtlinien
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verantwortungsbewussten Landwirten einen verlässlichen Absatzmarkt zu schaffen
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im Rahmen der Industrialisierung verloren gegangene Gerichte und Speisen wieder auf die Tische zu bringen
Die Lieferkette
Der Zerlegebetrieb holt die Schlachtkörper am Schlachthof ab, zerlegt, verpackt und liefert nach Bestellung durch die Münchner Wirte.
Grundvoraussetzungen für die Lieferung
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GQ-Zertifizierung*
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BayernOX®-Zertifizierung
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ausschließliche Lieferung von Ochsen- und Färsenfleisch gemäß den Qualitäts- und Prüfbestimmungen
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Laufstall- oder Anbindehaltung mit Weidegangverpflichtung
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bäuerlicher Familienbetrieb
* Entsprechend der Qualitäts- und Prüfungsbestimmungen für Rinder und Rindfleisch zur Nutzung des Zeichens „Geprüfte Qualität“ (GQ-Bayern) in der Fassung vom 01.08.2010